Bereits 1921 hatten die Nationalsozialisten angekündigt Konzentrationslager einzurichten. Wenige Tage nach der Machtübertragung an Adolf Hitler und die NSDAP wurde am 04. Februar 1933 die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes“ erlassen. Es kam zur massenhaften Verhaftung von politischen Gegnern. Diese Verhaftungen sollten durch die Verordnung eine legale Grundlage erhalten.
Nach dem Reichstagsbrand in der Nacht von 27. auf den 28. Februar wurde die „Verordnung zum Schutze von Staat und Volk“ veröffentlicht. Damit wurden alle demokratischen Grund- und Freiheitsrechte eingeschränkt.
In ganz Deutschland wurden in Folge immer mehr politische Gegner der Nationalsozialisten inhaftiert. Unter ihnen waren vor allem Gewerkschafter, Sozialdemokraten und Kommunisten. Aber man sperrte auch Juden, Zeugen Jehovas, Pfarrer, Homosexuelle und sogenannte „Asoziale“ ein.
Durch die vielen Verhaftungen waren die Gefängnisse bald überfüllt und die Nationalsozialisten suchten nach größeren Haftstätten.
Überall in Deutschland wurden daher große und kleine Konzentrationslager eingerichtet. Insgesamt waren es in dieser Zeit in ganz Deutschland ca. 60 bis 100. Hinzu kamen ca. 30 Schutzhaftabteilungen. Diese Lager und Schutzhaftabteilungen dienten den Nationalsozialisten zur Machtsicherung. Über 20 dieser Konzentrationslager befanden sich in Sachsen.
Karte der frühen KZ in Sachsen bei Google Maps
In vielen Orten nutze die SA dafür leerstehende Turnhallen, Vereinshäuser, Fabriken oder Burgen und Schlösser. Eines der ersten Lager in Sachsen wurde am 8. März 1933 in einer Turnhalle in Plaue bei Flöha eingerichtet. Die größeren und bekannteren Lager in Sachsen befanden sich in Sachsenburg, Hohnstein, Colditz und Osterstein.
Am 28. März 1933 wurde eine Schutzhaftzentrale beim Landeskriminalamt in Sachsen eingerichtet und die „Richtlinien zur Durchführung der Schutzhaft“ veröffentlicht. Diese wurden durch spätere Bestimmungen ergänzt. Dadurch sollten die Verhaftungen geordneter ablaufen. Die Richtlinien wurden jedoch kaum umgesetzt.
[…] IV. In den Lagern sind die Schutzhäftlinge streng, aber gerecht und menschlich zu behandeln. Körperliche Züchtigung ist verboten. […]
Datei/ Bild: „Vorläufigen Bestimmungen über die Errichtung und Verwaltung von Konzentrationslagern und Arbeitslagern in der Fassung der Verfügung des Landeskriminalamtes vom 5.8.1933“
Quelle: Staatsarchiv Chemnitz: AH Flöha 30044, Nr. 2392
[…] Im August oder September 1933 wurde im Lager eine Abstimmung durchgeführt, ob wir mit der Politik Hitlers einverstanden wären, wo über 2/3 der Lagerinsassen mit nein stimmten. In der darauffolgenden Nacht wurden wir Häftlinge von der SA aus den Betten geschmissen, wobei der SA-Truppführer Max Hinkelmann wahllos mit dem Gummiknüppel zwischen die Häftlinge geschlagen hat. Ich selbst habe von Hinkelmann auch einen kräftigen Schlag abbekommen. […]
Im März 1934 wurde die Schutzhaftzentrale aufgelöst und die Konzentrationslager unter die Aufsicht der Geheimen Staatspolizei gestellt. In dieser Zeit kam es auch zur Auflösung vieler Lager. Dies lag einerseits an der gesicherten Macht der Nationalsozialisten. Andererseits begann man die Konzentrationslager umzuorganisieren und größere Lager für mehr Menschen zu schaffen. Das KZ Sachsenburg wurde schließlich bis 1937 zum einzigsten Lager in ganz Sachsen.
Literatur:
- Die Errichtung der „frühen“ Konzentrationslager im Frühjahr/Sommer 1933 in Sachsen – Stiftung Sächsische Gedenkstätten
- Baganz, Carina: Erziehung zur „Volksgemeinschaft“?. Die frühen Konzentrationslager in Sachsen 1933-1934/37. Berlin 2005.